am 20. September 2015
1. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 31. August.2015 bis 04.September 2015 bei der Gemeinde Am Mellensee, Zossener Straße 21c, 15838 Am Mellensee, im Einwohner-meldeamt zu jedermanns Einsicht aus.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:
Montag keine Dienststunden
Dienstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch keine Dienststunden
Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
2. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegefristen, spätestens bis zum 05. September 2015, bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 30. August 2015 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrich- tigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Auf Antrag werden:
- wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 05. September 2015 bei der zuständigen Wahl behörde zu stellen.
Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes, für das der Wahlschein ausgestellt ist, oder durch Briefwahl wählen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
- eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder
- b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Punkt 1 genannten Dienststunden beantragt werden. Zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
In den Fällen nach Punkt 6a und b) können Wahlscheine nach bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag. 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen vollmachtnachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, das der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:
- einen Stimmzettel für die jeweilige Wahl,
- einen Wahlumschlag,
- einen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters und
- ein Merkblatt zur Wahl.
8. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Wahlleiter, in dessen Wahlbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht. Er kann dort auch abgegeben wer- den. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
- den Wahlschein
- in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekenntzeichnet worden ist.
9. Personen, die für die Wahl des Bürgermeisters einen Wahlschein erhalten haben, erhalten bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen einen Wahlschein zugestellt. Es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zugestellt.
Am Mellensee, 21.07.2015
gez. Wahlleiterin