Sehr geehrte Sorgeberechtigten,
auf eigene Kosten (Eigenanteil) sollen Sorgeberechtigte für ihre Kinder Lernmittel beschaffen. Die Lernmittelverordnung - LernMV vom 14. Februar 1997 (GVBI. II/97,
[Nr. 07], S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 regelt die Details.
Der Eigenanteil für Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 ist auf 12,00 und für die Jahrgangsstufe 5 und 6 auf 25,00 festgesetzt (§12 LernMV).
Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 LernMV entfällt der Eigenanteil für Schüler, deren Sorgeberechtigte am 01. August eines Jahres:
a. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
b. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
oder
c. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapital 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
erhalten.
Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schule nachgewiesen wird (§12 Abs. 1 Satz4LemMV).
Die Anträge auf Erstattung des Eigenanteils (§12 Absatz 1 Satz 4 LernMV) sollten bis zum 30. 09.2026 im Bildungsamt der Gemeinde Am Mellensee eingehen. Die
Originalrechnung, die Bankverbindung für die Erstattung mit handschriftlicher Unterschrift der Sorgeberechtigten und die Schulbescheinigung der Kinder sind
beizufügen.
In den Fällen gemäß §12 Abs. 1, Satz 3 und 4 LernMV wird der Schulträger (Gemeinde Am Mellensee) die Lernmittel zur Verfügung stellen. Sollten Sorgeberechtigten die
Lernmittel verauslagt haben, erhalten sie die Gelder zurück. Hierzu bitten wir um Einreichung der Originalrechnung und der Bankverbindung für die Erstattung mit
handschriftlicher Unterschrift der Sorgeberechtigten.
Es wird darum gebeten, die Anträge auf Bereitstellung mit den entsprechenden Nachweisen bis zum 17.07.2026 im Bildungsamt der Gemeinde Am Mellensee
einzureichen, damit die Lernmittel pünktlich zu Schuljahresbeginn bereitstehen.
Hinweisen möchten wir, dass diese Regelung für die Grundschulen Mellensee und Sperenberg gilt. Sollte Ihr Kind eine andere Schule besuchen, so richten Sie die
Anträge an den dortigen Schulträger.