Ziel eines solchen Feuers ist nicht die (unzulässige) Abfallbeseitigung, sondern die Pflege eines Brauchtums, was dadurch gekennzeichnet ist, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Grundsätzlich bedarf jedes Traditionsfeuer gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Landesimmissionsschutzgesetz (LIschG) in der zurzeit gültigen Fassung, einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.
Die Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig, mind. 2 Wochen vorher, beim Ordnungsamt der Gemeinde Am Mellensee zu beantragen. Für das Jahr 2013 bis zum 15.03.2013.
Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt oder unter www.gemeinde-am-mellensee.de.
Hinweise:
- bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen III und IV ist jegliche Durchführung eines Traditionfeuers verboten.
- Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich keine Feuer durchzuführen. (Sonn- und Feiertagsgesetz)
- der Abstand des Feuerplatzes von der Wohnbebauung muss mind. 100 Meter betragen, auch öffentliche Verkehrswege dürfen nicht durch den Rauch beeinträchtigt werden, so das hier ebenfalls ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten ist
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes telefonisch zur Verfügung.