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Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverband „Nuthe-Nieplitz“

Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverband „Nuthe-Nieplitz“ (Körperschaft des öffentlichen Rechts)


Verbandssitz: Am Anger 13, 14959 Trebbin OT Großbeuthen 

Tel.:033731/13626, 

Fax: 033731/13628, 

E-Mail:


In der Zeit vom 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2026 führen der Wasser- und Bodenverband „Nuthe-Nieplitz“ sowie die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern 1. Ordnung und 2. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

 

Gemäß § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBI. I S. 3901) geändert, § 41 in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBI. 1/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. 1/17, [Nr. 28]) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.


Entsprechend § 41 WHG und der § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden (§ 41 Abs. 1, Nr. 3 WHG).Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (§ 41 Abs. 2 WHG).


Mit der Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß §41 Abs. 3 WHG für alle duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,00 m ab Böschungsoberkante landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. B. das Einebnen des Aushubes und Mähgutes nicht beeinträchtigt werden. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.


Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune, feste Koppeln, Gehölzpflanzungen, u. a.) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist gemäß § 87 BbgWG durch die Wasserbehörde genehmigungspflichtig. Zuständige Wasserbehörde ist gemäß § 126 BbgWG die Untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises.


Entsprechend §80 Abs. 1 BbgWG i.V m. §85 BbgWG hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung) die Kosten der Unterhaltung erhöhen. Nach § 85 BbgWG sind Erschwerungen insbesondere:

 

[…]
1. Einleitungen in Gewässer und Einträge von Stoffen durch Gewässerbenutzungen, die zusätzliche Kontrollen, zusätzliches Krauten und Mähen oder die Entnahme von eingespültem Material erfordern, 

2. Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen, 

3. Nutzungen im Uferbereich, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen, 

4. Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen 

[...]

 

Die Mehrkosten der Unterhaltung durch Erschwerungen gem. § 85 BbgWG werden über separate Leistungsbescheide gegenüber den Grundstückseigentümern, von deren Grundstück eine Erschwerung ausgeht, erhoben.


Aus diesem Grund sowie zur planmäßigen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen, “Baufreiheit" an den Gewässern - besonders an den Hauptvorflutern- und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und Durchfahrt zur zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragen Personen oder Dienstleistungsunternehmen.


Die Auskünfte über die Hauptvorfluter und sonstigen Gewässer 2. Ordnung im Verbands- bzw. Ihrem Einzugsgebiet erhalten Sie unter der unten angegebenen Telefonnummer.


Des Weiteren müssen Anlagen, die durch technische Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungseinläufe und -ausläufe, u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,80 m über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.


Für Rücksprachen, Beantwortung von Fragen oder bei Abstimmungsbedarf bezüglich der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:


Wasser- und Bodenverband „Nuthe-Nieplitz“ 

Am Anger 13, 14959 Trebbin OT Großbeuthen 

Tel.:033731/13626, 

Fax: 033731/13628, 

E-Mail:

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