Mitteilung der Verwaltung zu privaten Feuerwerken
Sind private Feuerwerke erlaubt?
Was dem einen Freude macht, ist für Andere oft eine Belästigung. Deshalb fragt sich so mancher: Wann darf ich eigentlich privat ein Feuerwerk veranstalten und welche Vorschriften müssen dabei beachtet werden?
Zunächst ist eine Grundunterscheidung zu machen zwischen gewerblichen und privaten Feuerwerken. Gewerbliche Feuerwerke sind solche, die von Personen veranstaltet werden, die über einen sog. Erlaubnis- oder Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz verfügen, da sie öfter (i.d.R. also von Berufswegen bzw. gewerblich) Feuerwerke durchführen. Für diese gelten andere Regeln, als für private Feuerwerke.
Private Feuerwerke sind solche, die von Personen veranstaltet werden, die nicht über den o.g. Erlaubnis- oder Befähigungsschein verfügen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist grundsätzlich verboten!
Privatpersonen müssen über 18 Jahre alt sein. Sie dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (= Kleinfeuerwerk) im Zeitraum 29. bis 31. Dezember erwerben und diese nur am 31.Dezember und 01. Januar verwenden. Außerhalb dieses Zeitraumes dürfen Artikel der Klasse 2 weder erworben noch verwendet werden. Auch das Lagern nach Silvester ist nicht erlaubt.
Wer zu einem anderen Datum als Silvester ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss sich dafür von der örtlich zuständigen Behörde die Ausnahmegenehmigung holen.
Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass erteilt werden. Das bedeutet, dass die Genehmigung nicht zwingend erteilt werden muss. „Begründeter Anlass“ heißt, dass Privatfeuerwerke nur dann genehmigt werden, wenn sie zu Ereignissen oder von „großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung“ sind (z.B. eine Hochzeit oder ein sehr hohes Geburtstagsjubiläum).
Dennoch werden sehr oft private Feuerwerke ohne Genehmigung durchgeführt und sind damit rechtlich illegal und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Neben einer Geldbuße besteht zudem kein Versicherungsschutz, sofern ein Feuerwerk unerlaubt gezündet wird und dadurch ein Schaden entsteht.
K. Scholz
Gemeinde Am Mellensee