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Kriterienkatalog für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA)

Vorwort


Die Gemeinde Am Mellensee verfolgt das Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Photovoltaik, im Einklang mit den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes aktiv zu fördern. Dieser Kriterienkatalog dient als verbindliche Grundlage für die Beurteilung und Genehmigung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) im Gemeindegebiet. Er basiert auf den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und berücksichtigt die spezifischen Anforderungen sowie die Interessen der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger.


Laut dem Positionspapier des BUND Brandenburg „Zum Ausbau der erneuerbaren Stromgewinnung im Land Brandenburg für eine klimaneutrale und sektorengekoppelte Energieversorgung, Stand August 2023“, wird ein Flächenbedarf für Photovoltaik bis zum Jahr 2045 von 1,4 % der Landesfläche prognostiziert. Wenn dabei die Dachflächenpotenziale und die EEG-Flächen vollständig genutzt werden, reduziert sich dieser Bedarf auf lediglich 0,47 % der Landesfläche.


Die Gemeinde Am Mellensee verfügt über eine Gesamtfläche von 104,68 km² (10.468 ha). Davon beabsichtigt die Gemeinde, bis zu 2 % der Fläche für Projektentwickler und Flächeneigentümer für Photovoltaik-Freiflächenanlagen freizugeben, was einer Fläche von 209,36 ha entspricht.


In den letzten Jahren hat die Nutzung von Dachflächen zur solaren Energiegewinnung in der Gemeinde deutlich zugenommen, und im Zuge der Energiekrise hat diese Entwicklung nochmals an Dynamik gewonnen. Gleichzeitig häufen sich die Anfragen von Eigentümern und Projektentwicklern nach Flächen für die Realisierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Diese Flächen liegen überwiegend im Außenbereich, teilweise jedoch auch in landschaftlich und naturschutzfachlich sensiblen Zonen. Daher ist es im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung zu entscheiden, auf welchen Flächen zukünftig eine Photovoltaik-Nutzung möglich sein kann und in welchen Bereichen diese aufgrund übergeordneter Belange ausgeschlossen werden sollte.


Um künftige Anfragen im Gemeindegebiet Am Mellensee auf einer transparenten und verbindlichen Grundlage bewerten zu können, bietet dieser Kriterienkatalog eine objektive Orientierungshilfe. Er dient der Gemeinde als Werkzeug, um den Ausbau der Photovoltaik unter Berücksichtigung ökologischer, landschaftlicher und gesellschaftlicher Interessen nachhaltig zu steuern.


Für die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach dem BauGB zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich der Gemeinde Am Mellensee gelten die folgenden Kriterien:


1. Die Errichtung von PV-FFA im Außenbereich ist aus Sicht der Gemeinde Am Mellensee vorrangig auf den folgenden Flächen möglich:


1.1. Militärische Konversionsflächen
1.2. 500 m Umkreis zu Gewerbe- und Industriegebieten
1.3. 500 m Umkreis zu einzelnen prägenden Hochbauten (Windenergieanlagen, Funkmasten usw.)
1.4. 500 m Umkreis zu Windeignungsgebieten
1.5. 500 m Korridor beiderseits von Elektroenergie-Freileitungen (380/ 220 kV)
1.6. 500 m Korridor beiderseits von Bahnstrecken


2. Sichtbarkeit/ Landschaftsbild


Die Belange des Landschaftsbildes sind besonders zu berücksichtigen.
Die Errichtung von PV-FFA im Außenbereich ist innerhalb folgender Gebiete grundsätzlich ausgeschlossen (Ausschlussgebiete):


2.1. Naturschutzgebiete
2.2. Flora-Fauna-Habitat (FFH) Gebiete
2.3. Waldflächen
2.4. Gewässer und Moorgebiete
2.5. Kleinräumige Schutzgebiete (geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale, Geotope, geschützte Biotope)


Ausnahme: Das jeweilige Landschaftselement kann bei der Anlagenplanung berücksichtigt werden und wird nicht beeinträchtigt
(der Nachweis erfolgt durch den/die Projektentwickler)


2.6. Kompensationsflächen für Eingriffe zum Arten- und Biotopschutz (bereits planerisch gesicherte bzw. in einem Flächenpool enthaltene Flächen)
2.7. landwirtschaftliche Flächen für die eine Flächenförderung im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen besteht (z. B. Kulturlandschaftsprogramm - KULAP)
2.8. Gewässerrandbereiche bis 40 m
2.9. Mindestabstand zu Waldflächen 30 m (die Abstandsfläche ist für Kompensationsmaßnahmen nutzbar)
2.10. Mindestabstand zur Wohnbebauung, auch aus den Wohnbebauungen von Aussiedlerhöfen 500 m (die Abstandsfläche kann für Kompensationsmaßnahmen nutzbar sein)


Ausnahme: Bei schriftlicher Zustimmung der direkten Anwohner kann der Abstand im Einzelfall unterschritten werden. Die Zustimmung ist der Gemeinde vorzulegen.
Eine Sichtbarkeit der Anlagen aus den Ortslagen ist zu vermeiden bzw. durch Randbepflanzungen, Bepflanzungen innerhalb des Anlagenbereiches zu minimieren (der Nachweis erfolgt durch Projektentwickler).
Die Anlagen dürfen aus Wohngebäuden (ebene Erdgeschoss) nicht sichtbar sein. Gegebenenfalls ist durch den Projektentwickler darzulegen, dass die Sichtbarkeit aus den Ortslagen nicht gegeben ist.

Die Errichtung von PV-FFA im Außenbereich ist innerhalb folgender Gebiete nur eingeschränkt möglich:


2.11. Sonstige Flächen mit hoher Empfindlichkeit z.B. Naherholungseinrichtungen, Wanderwege, Aussichtspunkte, Denkmäler - hier bestehen hohe Anforderungen, dass die PV-FFA nicht eingesehen werden kann (der Nachweis der Vereinbarkeit erfolgt durch den Projektentwickler)
2.12. Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darlegen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind, zum Beispiel mit Hilfe einer Sichtbarkeitsanalyse oder einer Visualisierung.


3. Landwirtschaftliche Flächen/ Qualität der Böden


3.1. Flächen mit Ackerzahlen von 23 und darunter gelten für die Nutzung als PV-Freiflächenanlage für geeignet. Flächen mit Ackerzahlen von 24 bis 28 sind ausschließlich Agri-PV-Freiflächenanlagen zulässig. Ausschluss von Flächen mit Ackerzahlen von über 28.
(Nachweis der Ackerzahlen erfolgt durch den Projektentwickler)


Ausnahmen: kleinflächige (<10%), untergeordnete höherwertige Flächen innerhalb des jeweiligen Gebietes; Ackerflächen, die aus sonstigen Gründen (z.B. Verbot Düngemitteleinsatz) sich nicht mehr für den landwirtschaftlichen Betrieb rentieren (Nachweiserbringung durch den Projektentwickler)


4. Natur- und Artenschutz Verträglichkeit


4.1. Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt wird. Die Pflege hat so zu erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird. Empfohlen wird z. B. eine extensive Pflege der Flächen, z. B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nahe gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.
4.2. Der Projektentwickler/ Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.
4.3. Der Mahdtermin hat sich an den zu schützenden Arten bzw. an den zu entwickelnden Lebensraum für die mögliche Besiedlung einer schützenswerten Art zu orientieren.
4.4. Die Untersuchung von Möglichkeiten einer Doppelnutzung muss Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens sein. Verantwortlich für die Nachweisführung ist der Projektentwickler.


5. Anforderungen und konstruktive Gestaltung die bei der Aufstellung des möglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Sonderbauflächen PV-FFA berücksichtigt werden:


5.1. Beschränkung der wasserundurchlässigen Befestigungen auf ein Mindestmaß und nicht mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche der PV-Anlage
5.2. Es wird vorausgesetzt, dass mindestens reflexionsarme Module verwendet werden. Blendfreie Module stellen eine bevorzugte Option dar.
5.3. Besonnte Streifen von min. 3m und mehr sind zwischen den Modulreihen zu errichten
5.4. Grundsätzliche Zulässigkeit von Zaunanlagen, die für Kleinsäuger durchlässig und landschaftsangepasst eingefärbt sind – Bodenabstand mindestens 10 cm, Zaunanlagenhöhe max. 2,5m
5.5. Ab einer Anlagenlänge von 400m ist mit dem jeweiligen Jagdpächter/ Verpächter Rücksprache zu halten und zu prüfen ob Wildkorridore/Querungshilfen für Großsäuger in der Anlage vorzusehen sind. (Nachweiserbringung durch den Projektentwickler)
5.6. Pflanzung von Gehölzarten von mindestens 2,5m bis 4m Höhe (je nach PV-Anlagenart) als eine mindestens dreireihige Sichtschutzhecke, sofern die natürliche Vegetation (z.B. direkt angrenzender Wald oder Hecke) keinen direkten Sichtschutz (insbesondere Nahwirkung) vom Standort der PV-Anlage darstellt.
5.7. Die Bodenfreiheit der Module von mind. 80 cm über der Geländeoberkante zur Höhe der Modultischunterkante ist zu Gewährleisten.
5.8. Im Falle einer notwendigen Bepflanzung mit Gehölzen, z.B. als Sichtschutz oder als Ausgleichsmaßnahme, Wahl von standortangepassten und einheimischen Gehölzen gemäß dem Erlass zur „Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur“ des Landes Brandenburg
5.9. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich soll vorrangig durch Aufwertung der Randstreifen erfolgen.
5.10. Entwicklung der unversiegelten Fläche der Anlage durch gebietsheimisches Saatgut als extensives Grünland und Pflege der Grünfläche durch Mahd oder Beweidung
5.11. Ausschluss des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln zur Pflege der Fläche und Vergrämungsmittel für Tiere
5.12. Fahrwege sind nicht vollversiegelt in Natursteinschotter anzulegen.


6. Regionale Wertschöpfung/ Wahrung kommunaler Interessen


6.1. Die Gemeinde Am Mellensee legt Wert darauf, dass von PV-FFA-Projekten nicht nur einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass den Bürgern in einem gewissen Maß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird.
In diesem Sinne müssen Projektentwickler/ Betreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird.
6.2. Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein Durchführungsvertrag
(dieser umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers/ Betreibers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen).
6.3. Bei einer installierten Leistung ab 1 Megawatt PV-FFA gilt BbgPVAbgG (Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz) für Anlagen, die ab dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen werden.
6.4. Der Vorhabenträger zahlt je Hektar entzogener Fläche eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht an die zuständige Jagdgenossenschaft.
6.5. Sämtliche Kosten der Bauleitplanung trägt der Antragsteller, inklusive des Verwaltungsaufwandes, der nach Stundenaufwand abgerechnet wird. Die Planungshoheit bleibt jedoch auch in diesem Fall uneingeschränkt und ausschließlich bei der Gemeinde.
6.6. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung des Vorhabenträgers eines Bauleitverfahrens. Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches kann die Gemeinde Bauleitverfahren jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Begründung entschädigungsfrei beenden.
6.7. Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit Firmensitz außerhalb der Gemeinde Am Mellensee haben ihren Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe der §§ 28 und 29 GewStG unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auf die Gemeinde Am Mellensee zu zerlegen.
6.8. Die Gemeinde Am Mellensee regt nachdrücklich an, den Firmensitz in der Gemeinde anzusiedeln, um die lokale Wertschöpfung zu stärken und die Gewerbesteuereinnahmen nachhaltig zu fördern. Diese Empfehlung bleibt auch bei einer späteren Veräußerung der Anlage bestehen.


7. Netzanbindung


7.1. Die Anbindung der PV-FFA an das Stromnetz hat per Erdverkabelung zu erfolgen.


8. Begrenzung der Ausdehnung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen


8.1. Die maximale Größe pro PV-FFA-Fläche (Solarpark) beträgt 45 Hektar (= Ausdehnung insgesamt, nicht nur die von den Solarmodulen überbaute Fläche). Dies umfasst nicht die Ausgleichsflächen, die ggf. zusätzlich nachgewiesen werden müssen. Die Größenangaben können sich über mehrere Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken.


Ausnahmen:
8.A1. PV-FFA auf militärischen und wirtschaftlichen Konversionsflächen können in Einzelfällen die max. Größe der PV-FFA-Fläche übertreffen und werden separat von den Gremien der Gemeinde bewertet.
8.A2. Zusammenschluss mehrerer Solarpark-Einzelflächen:
Abweichend von der unter Punkt 8.1 definierten maximalen Größe einer PV-FFA-Fläche von 45 Hektar ist es möglich mehrere zusammenhängende PV-FFA-Flächen zur effizienteren Stromeinspeisung in einer Projektgesellschafft zusammen zu fassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Genehmigung durch die Gemeindevertretung
Der Zusammenschluss muss von den zuständigen Gemeindevertretern geprüft und durch einen Beschluss ausdrücklich genehmigt werden.
2. Maximale Ausdehnung im Gemeindegebiet
Die gesamte zusammenhängende Fläche, bestehend aus den zusammengeschlossenen Solarpark-Einzelflächen, darf die im Vorwort genannte maximale beabsichtigte Fläche von 209,36 Hektar für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet nicht überschreiten.
3. Einzelflächenabstände
Die Abstände zwischen den einzelnen Solarparks, die den Zusammenschluss bilden, sind individuell zu betrachten und so zu gestalten, dass:
  punkt Eine ausreichende Durchlässigkeit für den landwirtschaftlichen Verkehr und Wildtiere gewährleistet bleibt.
  punkt Eine optische Trennung der Anlagen durch Zwischenflächen erhalten bleibt, um eine Landschaftszerschneidung zu minimieren.
4. Umwelt- und Naturschutzauflagen
Der Zusammenschluss darf keine negativen Auswirkungen auf bestehende Umwelt- und Naturschutzvorgaben haben. Gegebenenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zur Förderung von Biodiversität und ökologischer Ausgleich erforderlich.
5. Planerische Integration
Der Zusammenschluss muss in die übergeordneten Planungsziele der Gemeinde integriert werden und die langfristige Ausrichtung der Flächennutzung berücksichtigen.


8.2. Die Abstände zwischen unterschiedlichen Vorhaben (PV-FFA in verschiedenen Bebauungsplänen) im gesamten Gemeindegebiet sind individuell zu betrachten und zu bewerten. Eine pauschale Mindestabstandsregelung wird nicht angewendet und soll die übergeordneten Entwicklungsziele der Gemeinde unterstützen, um auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten flexibel eingehen zu können.

8.3. Stichtag für die Berücksichtigung von Anträgen auf Aufstellung eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Solarparks ist jeweils der 30. September eines Kalenderjahres. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Prüfung von Bebauungsplänen für PV-Freiflächenanlagen im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Kapazitäten erfolgt. Bei einer hohen Anzahl paralleler Verfahren behält sich die Gemeinde vor, Prioritäten zu setzen oder zeitliche Staffelungen vorzunehmen, um eine qualitätsgerechte Bearbeitung sicherzustellen.
8.4. Die Gemeindevertreter werden diese Kriterien spätestens 5 Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges beraten und bewerten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an PV-FFA dann noch mit dem Landschaftsbild verträglich ist und im Einklang mit dem Leitkonzept der Gemeinde Am Mellensee steht.
8.5. Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien keine oder nur geringfügigen Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, dann wird die Gemeindevertretung über eine Änderung der Kriterien im Sinne weniger restriktiver Formulierungen beraten.


Gemeinde Am Mellensee

 

 

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