Aktuelle Information zur Notbetreuung ab 07.02.2022
Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Personensorgeberechtigte,
mit dem gestrigen Tag hat das Land Brandenburg die
Vierte Änderung der 2. SARS-CoV-2-EindV
beschlossen.
In dieser ist festgelegt, dass Träger von Kindertagesstätten, die den Regelbetrieb nicht mehr aufrechterhalten können, eine Notbetreuung anbieten müssen, ähnlich dem letztjährigen Modell für die Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten.
Dies ist in Ihren Kitas der Fall.
Laut aktuellem Stand müssen die Einrichtungen in Saalow und Rehagen geschlossen und die Teilschließung (Krippe) in Klausdorf bestehen bleiben.
Daher bietet die Gemeinde
ab 07.02.2022
die Notbetreuung in der Kita „Abenteuerland“ in Klausdorf an.
Anspruch auf Notbetreuung haben:
1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den unten genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann
3. in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne der Verordnung sind folgende Bereiche:
1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozial-gesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
2. Schule sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
6. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
7. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
8. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
9. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
10. Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
11. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
12. Veterinärmedizin,
13. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
15. Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
Um Ihnen als Eltern sowie auch uns als Träger einen reibungslosen und schnellen Ablauf zu ermöglichen, bitte ich Sie folgenden Ablauf zur Beantragung zu befolgen:
Formlose Beantragung der Notbetreuung mit einem geeigneten Nachweis und unbedingt einer Rückrufnummer.
Um die Notbetreuung ab 07.02.2022 in Anspruch nehmen zu können, muss der Antrag
bis Freitag, 04.02.2022, um 14 Uhr
hier eingegangen sein.
Mögliche Wege:
Per Email an:
Per Fax an: 033703 / 959 69
Per Einwurf in den Briefkasten
Bitte von der persönlichen Antragstellung aufgrund der bekannten Maßnahmen absehen.
Sollten Sie den Antrag erst Montag stellen (können) kann der Platz bei Anspruch erst Dienstag zur Verfügung gestellt werden, dies gilt gleichermaßen für alle weiteren Tage.
Der Antrag kann hier formlos erfolgen und benötigt kein Formblatt oder Unterschrift Ihres Arbeitgebers. Als Nachweis gilt alles, woraus man Ihren Arbeitgeber ersehen kann. Damit wollen wir Ihnen den Zugang und das Procedere aufgrund der Kürze der Zeit erleichtern.
Sie erhalten dann einen Anruf, ob und ab wann Ihnen der Notbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
Im Laufe der darauffolgenden Tage erhalten Sie einen Bescheid, der Ihren Anspruch bestätigt oder abweist.
Der Anspruch auf Notbetreuung wird von hier aus befristet bis 28.02.2022, da wir selbstverständlich so bald als möglich wieder in den Regelbetrieb wechseln wollen.
Trotz der regelmäßigen Wiederholung bedanke ich mich herzlichst für die bisherige Unterstützung und muss trotzdem jeden von Ihnen bitten, genau zu überlegen, ob eine andere Möglichkeit der Betreuung besteht, da wir uns an den Grenzen der Betreuungskapazitäten befinden.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an mich wenden.