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Neue Information Notbetreuung in Grundschule / Hort

 

 

Sehr geehrte Eltern,

 

hiermit möchten wir Sie über die neuste Gesetzesänderung zur Notbetreuung für die Grundschulen und Horte informieren. Die vierte SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung ist am 08. Januar 2021 in Kraft getreten.

Leider sind die Grundschulen und Hort nicht geöffnet. Der Präsenzunterricht ist untersagt. Eltern können einen Antrag auf Notbetreuung für Grundschule und Hort an die gemeindliche E-Mail-Adresse stellen.

Die Gemeinde (Schulamt) entscheidet per Bescheid über Ihren Antrag für beide Einrichtungen.

Für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben

  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  2. Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  3. ab dem 18. Januar 2021 Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:

  1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,
  2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
  3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  6. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  7. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  8. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  9. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  10. Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  11. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  12. Veterinärmedizin,
  13. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  15. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  16. Bestattungsunternehmen.

 

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

i.A.

A. Racholdt

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