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Entlastungspaket Brandenburg 2023/2024 (Elternbeiträge)

Sehr geehrte Eltern,

 

sicher haben Sie der Presse bereits entnommen, dass der Landtag vor dem Hintergrund der derzeitigen Energiekrise und den damit verbundenen gestiegenen Lebenshaltungskosten beschlossen hat, alle Familien mit niedrigeren Einkommen im Rahmen des Brandenburg-Pakets durch eine Ausweitung der Elternbeitragsfreiheit und eine Begrenzung der Höchst-beiträge für die Kindertagesbetreuung sehr direkt und möglichst zeitnah zu entlasten.

 

Da alle Beiträge neu berechnet werden müssen, bitten wir Sie folgende Unterlagen schnellstmöglich, spätestens bis zum 10.02.2023, in Kopie einzureichen (falls einzelne Unterlagen bereits eingereicht wurden, benötigen wir diese nicht doppelt):

 

1) Nachweise zum Einkommen:

  • Einkommensteuerbescheid 2021 (falls dieser nicht vorliegt, dann die Lohnsteuerbescheinigung 2021)
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
  • Unterhaltszahlungen
  • bei Wechselmodell: Der andere sorgeberechtigte Elternteil muss ebenfalls das Einkommen mit o.g. Nachweisen vorlegen.

 

2) Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Geschwisterkinder

 

3) Nachweise zu Ausgaben:

  • Unterhaltsverpflichtung
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. VBL, ZVK, etc.)
  • Privathaftpflichtversicherung
  • Hausratversicherung
  • Kfz- Haftpflichtversicherung (soweit Sie der Halter sind)
  • Lebensversicherungsbeiträge, soweit nicht erwartet werden kann, dass für das Alter eine zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichende Sozialversicherungsrente oder sonst ausreichendes Einkommen vorhanden sein wird und auch kein ausreichendes Vermögen hierfür zur Verfügung steht.
  • grundsätzlich auch Beiträge für eine angemessene Sterbegeldversicherung sowie
  • grundsätzlich auch Beiträge zur privaten und freiwilligen Kranken- und Pflege-versicherung

 

Es gibt eine Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich der Sozialleistung Kindertagesbetreuung:

Legen Eltern die notwendigen Unterlagen und Nachweise trotz einer Nachforderung des Trägers der Kindertagesstätte nicht vor, finden gemäß § 52 Abs. 5 KitaG die §§ 50 und 51 keine Anwendung, d.h. die Eltern werden nicht beitragsfrei bzw. beitragsbegrenzt.

 

Falls Sie Fragen zum Thema Entlastungspaket Brandenburg haben, finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite des MBJS unter den FAQ’s (gerne nutzen Sie hier auch den Einkommensrechner): https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung/kita-elternbeitragsentlastung.html

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne schriftlich bzw. per E-Mail zur Verfügung.

 

Von Anrufen bitten wir abzusehen, da die Bearbeitung des Entlastungspakets Brandenburg sehr viel Zeit in Anspruch nimmt.

 

Mit freundlichen Grüßen

-Sachbereich Kindertagesstätten-

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