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Das Ordnungsamt informiert zum Thema Baumfällungen

 

Das Ordnungsamt nimmt die derzeitige Situation zum Anlass nochmals das Thema Baumfällungen im Gemeindegebiet aufzugreifen.

 

Die Gemeinde Am Mellensee verfügt über eine gültige Baumschutzsatzung, die durch die Gemeindevertretung am 03.09.2014 beschlossen und im Amtsblatt Nr. 10/14 veröffentlicht wurde. Diese ist auf der Homepage der Gemeinde unter „Ortsrecht“ jederzeit verfügbar.

Diese Satzung ist sehr umfassend und stellt einen weitreichenden Schutz der Gehölze dar.

 

Im Weiteren wird auf die Ausnahmeregelungen Bezug genommen und auf die jeweiligen Zuständigkeiten verwiesen, da zwischen Maßnahmen im Rahmen des Baurechts (Baugenehmigungen für die Errichtung von Gebäuden auf einem Grundstück) und der Antragstellung zu Baumfällungen auf bereits bebauten Grundstücken (Verkehrssicherung oder Umgestaltung) zu unterscheiden ist.

 

Bei der Beantragung einer Fällung ist folgendes zu unterscheiden:

 

  • im Innbereich (im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Gemeindegebiet) greift die Baumschutzsatzung der Gemeinde Am Mellensee, die Zuständigkeit obliegt der:

 

Gemeinde Am Mellensee

Ordnungsamt

Frau Scholz

Zossener Straße 21c

15838 Am Mellensee

Tel.: 033703-95933 / Email:

 

  • im Außenbereich (außerhalb des besiedelten Innenbereichs), greift die Baumschutzverordnung des Landkreis Teltow-Fläming, die Zuständigkeit obliegt dem:

 

Landkreis Teltow-Fläming

Untere Naturschutzbehörde

Am Nuthefließ 2

14943 Luckenwalde

 

  • auf Waldgrundstücken (sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich) greift das Waldgesetz, die Zuständigkeit obliegt dem:

 

Landesbetrieb Forst

Untere Forstbehörde

Am Dorfplatz 11

15806 Zossen / OT Zesch am See

 

  • bei unbebauten Grundstücken, die nicht als Waldgrundstück deklariert sind und nicht dem Außenbereich zuzuordnen sind, für die eine Baugenehmigung beantragt wurde, ist der Baumfällantrag mit amtlichem Lageplan sowie dem Aktenzeichen des Bauantrages bei der Gemeinde Am Mellensee, Ordnungsamt, vorzulegen.

 

 

Obliegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde Am Mellensee ist folgendes zu beachten!

 

Für den Zeitraum vom 01.Oktober - 28./29. Februar eines jeden Jahres (d.h. außerhalb der Vegetationszeit) greift der § 4 der derzeit gültigen Baumschutzsatzung.

 

Nicht geschützt sind in diesem Zeitraum

- Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume

- Bäume auf bebauten Grundstücken mit vorhandener Wohnbebauung bis max. zwei Wohneinheiten (Dauerwohn- oder Freizeitwohneinheiten) bis auf Eiche, Ulme, Platane, Linde, Kastanie, Rot Buche, Ahorn, Erle, Kiefer, Eibe und gewöhnlicher Fichte

- Bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachts-  baumkulturen und Nutzholzplantagen

- Waldgrundstücke – hier gilt das Waldgesetz!

- Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage – hier gilt das Bundeskleingartengesetz!

- Bäume, die auf Grund eines Eingriffs nach §14 BNatSchG gefällt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert wurden, die nach § 17 BNatSchG und § 7 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG zugelassen worden sind.

 

Für den Zeitraum 01. März bis 30. September eines jeden Jahres ist der § 39 Abs. 5 Nr.2 Bundesnaturschutzgesetz maßgebend.

 

Während diesem Zeitraum ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Sollte eine Fällung in diesem Zeitraum dennoch erforderlich sein, kann nach Prüfung des Sachverhaltes, durch das Ordnungsamt, eine Legal-Ausnahme zugelassen werden.

 

Bei Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

 

  • Antrag auf Baumfällung
  • Bestandsplan des auf dem Grundstück vorhandenen Landschaftsbestandteiles
  • bei Bauanträgen ist das ein amtlicher Lageplan sowie Eingangsbestätigung eines Bauantrags bei der unteren Bauaufsicht des Landkreis Teltow-Fläming mit Aktenzeichen
  • Standort, Art, Höhe, Stammumfang in 1,30 m Höhe; bei Sträuchern außerdem die flächige Ausdehnung
  • Foto des von der Beseitigung betroffenen Landschaftsbestandteiles
  • unterschriebener Datenschutzhinweis

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass auch Waldgrundstücke sowie Grundstücke mit Außenbereichsangrenzung im besiedelten Bereich (Innenbereich) vorhanden sind. Dies wird durch die Ordnungsbehörde bei Antragstellung geprüft und der Antrag, wenn notwendig, an die entsprechende Behörde (s. Punkt 2 und 3) weitergeleitet.

 

Bei weiteren Rückfragen bzw. Erläuterungen zum Antragsverfahren steht Ihnen das Ordnungsamt gern zur Verfügung.

 

Link zur Baumschutzsatzung:

https://www.gemeinde-am-mellensee.de/

Punkt Verwaltung/Politik – Ortsrecht - Baumschutzsatzung

 

 

Ihr Ordnungsamt

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